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Konzertvermittlung

Richtlinien

  1. Zielsetzung
    1. Durch die Konzertvermittlung wird im Rahmen des jährlich festgelegten Budgets die aktive Konzerttätigkeit der Finalisten-Ensembles aus dem Kammermusik-Wettbewerb und der mit Höchstnoten ausgezeichneten Studienpreisträger/innen der Instrumentalmusik- und Gesangswettbewerbe gefördert.
    2. Durch die Auftrittsmöglichkeiten sollen Konzerterfahrung und Bekanntheitsgrad des musikalischen Nachwuchses erweitert sowie kulturelle Veranstaltungen auch in ländlichen Regionen ermöglicht werden.
    3. Die Konzertveranstalter/innen in der Schweiz (und in Grenzorten) erhalten die Möglichkeit, zu bescheidenen Konditionen Konzerte mit hochbegabten jungen Musiker/innen anzubieten.
    4. Eine prioritäre Förderung kommt dem „Migros-Kulturprozent-Ensemble“ sowie den „Migros-Kulturprozent-Solist/innen“ zu. Hierbei handelt es sich um ausgewählte Gesangs- und Instrumental-Studienpreisträger/innen, welche ein besonders grosses solistisches Potential ausweisen.
  2. Programmgestaltung
    1. Das Konzertprogramm, das direkt zwischen dem Künstler/der Künstlerin und dem Veranstalter vereinbart wird, muss vom MGB genehmigt werden.
    2. Die Musiker/innen bemühen sich in Zusammenarbeit mit dem Migros-Genossenschafts-Bund (MGB) um interessante, innovative Programme, die in der Regel ein zeitgenössisches Werk enthalten.
  3. Zusage / Dauer der Vermittlung
    1. Für jedes Konzert erstellt der MGB eine schriftliche Zusage an den Veranstalter mit Kopie an den Künstler/die Künstlerin.
    2. Dauer der Vermittlung:
      a) Für die jeweils aus dem letzten Kammermusik-Wettbewerb hervorgegangenen Finalisten-Ensembles: zwei Jahre
      b) Für die Studienpreisträger/innen: i. d. R. zwei Jahre
  4. Honorar und Auszahlungsbestimmungen
    1. Das vom MGB festgelegte Honorar beträgt 1050 CHF pro Künstler/in und pro Veranstaltung.
    2. Der MGB überweist nach dem Konzert 2/3 des Honorars auf ein vom Künstler/ von der Künstlerin anzugebendes Konto. Der Veranstalter bezahlt seinen Anteil von 1/3 des Honorars direkt an den Künstler/die Künstlerin und bezahlt alle lokal anfallenden Kosten wie Programme, Werbung, Saal- und Instrumentenmiete etc.
  5. Kommunikation
    1. Der/die Veranstalter/in erwähnt auf Plakaten, Inseraten und Programmen, dass das Konzert durch das Migros-Kulturprozent unterstützt wird und dass die Künstler/innen Preisträger des Kammermusik-Wettbewerbs des Migros-Kulturprozent bzw. Studienpreisträger/innen des Migros-Kulturprozent sind. Die Migros-Kulturprozent-Solist/innen und das Migros-Kulturprozent-Ensemble sind als solche zu bezeichnen. Das Logo des Migros-Kulturprozent ist abzubilden.
  6. Allgemeine Bestimmungen
    1. Grundsätzlich wird ein Konzert pro Jahr und pro Konzertveranstalter/in vom MGB zu diesen Bedingungen vermittelt.
    2. Die Musiker/innen werden nicht für private Anlässe vermittelt.
    3. Änderungen dieser Richtlinien sind jeweils per Ende eines Betriebsjahres möglich.
    4. Diese Bedingungen treten ab 1.1.2012 in Kraft.

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